H.I.P.S.-GHANA e.V.
HELENE'S INTERNATIONAL PREPARATORY SCHOOL
SATZUNG DES VEREINS
H.I.P.S - GHANA e.V.

 

§1 NAME UND SITZ
Der gemeinnützige Verein führt den Namen
H.I.P.S. - GHANA e.V.
und hat seinen Sitz in Villingendorf.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 AUFGABEN
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts -Steuerbegünstigte Zwecke- nach AO 77.
Der Verein dient hauptsächlich der Förderung der Entwicklungshilfe des H.I.P.S.-Schulprojekts in Accra-Teshie/Ghana, deren Ziel der Bau und Leitung eines Kindergartens, sowie einer Grundschule für Kinder der unteren Bevölkerungsschicht ist.
Der Verein will dieser Aufgabe insbesondere, durch Bereitstellung von Geldmitteln und Sachwerten, für Maßnahmen zur Unterstützung im Vorschul- und Schulbereich, dienen.

§3 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jeder, der den Zweck des Vereins fördern möchte, erwerben.
Der Jahresbeitrag beträgt 30,00 Euro, dieser kann jährlich in einem Betrag oder halbjährlich in zwei Teilbeträgen bezahlt werden. Die Abbuchung erfolgt zum 30. 06. bzw. zum 31. 12. Die Beträge werden per Lastschrift eingezogen.
Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben. Sie üben die damit verbundenen Rechte durch einen Repräsentanten aus, den sie der Mitgliederversammlung schriftlich zu benennen haben. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung, die nur jährlich zum 31. 12. unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zulässig ist.
b) Durch Ausschluss mit einfacher Mehrheit des Vorstandes
c) Aus wichtigen Gründen und bei schuldhafter Verletzung des Vereinszwecks
d) Bei Nichtzahlen des Jahresbeitrages länger als 3 Monate

§5 BESONDERES
Frau Helene Jäger, Gründerin des Vereins H.I.P.S. - GHANA, in der Schweiz, z. Zt. wohnhaft in Accra-Teshie, Ghana, ist Ehrenvorstand des Vereins. Sie erhält monatlich einen Situationsbericht. Frau Helene Jäger kann aus dem Verein nicht ausgeschlossen werden.

§6 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§8 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) einem Stellvertreter in der Funktion als Schriftführer und Schatzmeister
Die Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mittels geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand gemäß §26 BGB. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Nach Ablauf der Zweijahresfrist, für die der Vorstand gewählt worden ist, bleibt dieser so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er erstattet den Jahresbericht. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden.
Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Er erstattet den Kassenbericht.

§9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) den Jahresbericht
b) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
c) Satzungsänderungen
d) die Wahl des Vorstandes
Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich, möglichst im 1. Tertial einberufen werden. Die Mitglieder werden schriftlich benachrichtigt.
Außerordentliche Versammlungen können, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, auf Wunsch von mindestens 25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, bedürfen einer Mehrheit von 75% der erschienene Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§10 SCHULDENHAFTUNG
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vermögen des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haften für die bis zu ihrem Ausscheiden fälligen Beiträge.
Auf Vereinsvermögen haben ausgeschiedene Mitglieder keinen Anspruch.

§11 VERWENDUNG DES VERMÖGENS
Das Vermögen des Vereins kann nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, d.h. das Vermögen wird der katholischen Kirchengemeinde Villingendorf zur Verfügung gestellt. Hierzu ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

§12 GENEHMIGUNG DURCH DAS FINANZAMT
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Villlingendorf, den 24. Oktober 1998